Leistungen nach SGB xi

PflegeSachleistung / PflegeGeldleistung

Für PflegeSachleistungen, die ab dem 1. Januar 2025 von zugelassenen Pflegediensten erbracht werden, gibt es seitens der Pflegekassen höhere finanzielle Entlastungen zu Gunsten der PflegeEmpfänger:innen. Nachfolgend sind die neuen maximalen PflegeSachleistungsZuschüsse (bzw. Geldleistungen für pflegende Angehörige, die keinen zugelassenen Pflegedienstleister an der Seite haben) gelistet:

 


PflegeGrad nach Neuem BegutachtungsAssessment (NBA)

Beeinträchtigung  der Selbstständigkeit                           

gering = PflegeGrad 1

erheblich = PflegeGrad 2

schwer = PflegeGrad 3

besonders schwer = PflegeGrad 4

schwerst = PflegeGrad 5

Sachleistung     (ambulant)

EUR          0,00

EUR     796,00

EUR  1.497,00

EUR  1.859,00

EUR  2.299,00

Geldleistung

EUR      0,00

EUR  347,00

EUR  599,00

EUR  800,00

EUR  990,00

Entlastungsleistung *

 

EUR 131,00

EUR 131,00

EUR 131,00

EUR 131,00

EUR 131,00



*    Das EntlastungsleistungsBudget kann für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden, die  keine körper-bezogenen Pflegemaßnahmen (Grundpflege) sondern pflegerische Betreuungsmaßnahmen (betrifft Pflegegrad 2 bis 5) darstellen.

Ausnahmslos Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können im Gegenwert auch Grundpflegeleistungen in Anspruch nehmen.